Ost im Puls ::
Gerichtsurteile, die Blogger kennen sollten
Hier stelle ich Bloggerkollegen meine Sammlung von Gerichtsentscheidungen zugunsten von Bloggern zur Verfügung. Ich hoffe, ich komme mit der Sammlung an dieser Stelle meiner Sammlung auf meinem Desktop-PC hinterher.
Verwendete Abkürzungen
KG = Kammergericht - Das Gericht in Berlin, dem anderswo in Deutschland ein Oberlandesgericht entspricht.
OLG = Oberlandesgericht
Rn: Randnummer - Die Gerichts-Entscheidungen haben teilweise zum schnellen Auffinden bestimmter Passagen Randnummern neben den Absätzen.
st. Rspr.: ständige Rechtsprechung. - Das heißt, dass ein Sachverhalt regelmäßig oder in letzter Zeit in der gleichen Art und Weise rechtlich gewürdigt wird/wurde von einem bestimmten Gericht.
Grundrecht der Meinungsfreiheit
I. Verfassungsbeschwerde
1. gegen
a) den Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 190/07 -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2007 - 27 O 184/07 -,
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2477/08 vom 18.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 30),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html
2. Kernaussagen
Eine Äußerung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Äußerung bzw. Berichterstattung überwiegt.
Eine Äußerung wahrer Tatsachen muss, zumal aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden.
3. Auszüge
a) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Rn 13:
"... Der Kläger [des Ausgangsverfahrens, J.S.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen die angegriffene Berufungsentscheidung keinen Gebrauch gemacht habe."
Rn 16:
"1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Das gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei der Veröffentlichung wahrer Tatsachen (vgl.BVerfGE 97, 391 <403>; 99, 185 <196 f.>)."
Rn: 17:
"2. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar nur teilweise zulässig; im Umfang ihrer Zulässigkeit ist sie allerdings auch offensichtlich begründet."
Zur Frage des erschöpften Rechtsweges (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde):
Rn 20:
"Auf einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf kann der Beschwerdeführer aber nicht verwiesen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 <68 f.> und speziell zur Anhörungsrüge BVerfGK 7, 403 <407>)"
.
b) Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Rn 21:
"Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl.BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.)."
II. Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.02.2009

1. gegen
einen Rechtsanwalt (Kläger)
2. Kernaussage
Rechtsanwalt muss Namensnennung im Internet bei Berichterstattung über Gerichtsprozess dulden
3. Aus dem Urteil
Der klagende Rechtsanwalt trat in einem Gerichtsverfahren auf, über das der Beklagte im Internet berichtete. Der Beklagte erwähnte im Zusammenhang mit dem Prozess auch den vollen Namen des Klägers. Dies sah der Anwalt als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begehrte Unterlassung.
Nach Auffassung der Berliner Richter durfte sich der Berichterstatter auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, obwohl es sich nicht um einen Fall der klassischen Presse- und Medienberichterstattung handelte.
Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung setzt nicht erst voraus, dass es sich um ein spektakuläres Gerichtsverfahren handelt. Die Bevölkerung habe ein grundsätzlich anerkennenswertes öffentliches Interesse an Berichten über den Gerichtsalltag. Demgegenüber hat der Kläger durch die Übernahme des Mandats seine Anonymität aufgegeben. Insoweit steht sein Interesse an Anonymität hinter dem öffentlichen Interesse an Information.
In der Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte ist diese Frage um die Abwägung der Interessen sehr umstritten. Es gab auch Gerichte, die die Erlaubnis zur Namensnennung des am Prozess beteiligten Anwalts verweigerten. Wie das KG Berlin entschied aber auch das OLG Hamburg (Urteil v. 09.07.2007, 7 W 56/07), dass die Frage der Erlaubnis der Namensnennung von dem Ergebnis einer konkreten Interessenabwägung abhängt.
(mitgeteilt worden von Rechtsanwalt Dr. Bahr in einem seiner Mittwoch-Newsletter im Winter oder Frühjahr 2009, dessen Zusammenfassung hier weitgehend widergegeben wurde.)
III. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011, Az: 2A O 69/11
gefunden bei Heise, am 24.08.2011 ("Gericht: Verbraucherforum darf Unternehmen in HTML Title Tag nennen")
1. Feststellungsklage des Spam e.V. gegen einen Verzeichnisanbieter
Der Verzeichnisanbieter hatte den Verein per E-Mail angeschrieben und forderte, dass der Verein auf seiner Website die Erwähnung der Firma aus dem Title Tag nimmt.
2. Kernaussage
Dem Verzeichnisanbieter steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch gegen den Verein zu, mit dem die Unterlassung der Verwendung des Namens des Verzeichnisses im Title-Tag der Vereins-Website gefordert werden könnte.
3. Kommentar
Wir hatten bereits für längere Zeit die Diskussion der Rechtsfrage gehabt, ob, wer fremde Firmen (=Name des Unternehmens) oder/und Marken als Keywords für die eigene Werbung bei Google Adwords verwendet, Markenrechte oder das Recht der Firmen an deren Namen verletzt. Dabei ging es oft um die wirtschaftliche Ausbeutung bekannter Namen. Dieses Problem gab es auch schon Ende der Neunziger Jahre. Damals gab es schon Domaingrabber, die sich Domains von Marken und Städten gesichert hatten.
Blogger und Verbraucherschutzorganisationen, die nicht mal solche wirtschaftlichen Intentionen haben, sollte man diesen - bildlich gesprochen - den Mund verbieten dürfen, wenn sie Menschen oder Unternehmen oder Behörden öffentlich kritisieren?
Zur Berichterstattung oder Meinungsäußerung, beides durch das Grundrecht der Pressefreiheit und Meinungsäußerung in Art. 5 Grundgesetz schützt, gehört die Nennung des Kindes beim Namen. Namens- und Markenrechte setzen diesem Grundrecht nicht absolut eine Grenze, d.h. sie habe nicht aus Prinzip Vorrang gegenüber dem Grundrecht auf Meinungsäußerung.
Tags und der Metatag werden dazu verwendet, einen Text im Internet kurz thematisch zu umreißen. Der Title-Tag ist einer Überschrift vergleichbar. Man sieht den Title-Tag-Text in den Google-Suchergebnissen. Die Benutzung dieser Mittel steht jedem genauso zu wie einen Artikel an sich zu schreiben; diese Mittel werden von Google automatisch ausgewertet. Sie sind notwendig, damit der Artikel auch (besser) gefunden wird. Insoweit ist es legitim für sich und das eigene Anliegen "Werbung" zu machen. Insofern lässt sich darüber nicht sagen, hier wird ein Namensrecht oder Markenrecht verletzt, wenn es in einem den Inhaber nicht gefälliges Umfeld öffentlich genannt wird. Öffentliche Kritik ist natürlich auch nicht nur der Presse und den Politikern vorbehalten, sondern steht allen Bürgern zu. Es lassen sich - nach richtiger Ansicht - keine Namen (mithilfe von Einträgen im Markenschutzregister) kaufen, um zu verhindern, dass sie frei verwendet werden. Dadurch würde unsere Sprache verarmen. Und Marken mit Worten, denen Kennzeichnungskraft zukommt, werden in dem Bestreben öffentlich bekannt gemacht, um sie wirtschaftlich ausbeuten zu können. Dann muss man aber auch die Bewertung der Leistungen, die man bezahlt haben will, aushalten können.
Auf den Inhalt des Urteils brauche ich gar nicht mehr einzugehen. Es ist ganz klar, dass es nur mit diesem Inhalt erlassen werden konnte. Es ist noch nicht rechtskräftig, aber einem Rechtsmittel gebe ich keine Chance.
IV. LSG Halle, Beschluss vom 8. Juli 2011, L 4 P 44/10 B
Inhaltlich in dieselbe Richtung geht diese Entscheidung.
1. Einstweiliges Verfahren
zur Unterlassung einer nachteiligen Bewertung auf Veranlassung eines ambulanten Pflegedienstes
2. Kernaussage
Negative Bewertungen in den (gesetzlich vorgeschriebenen!) Transparenzberichten müssen Betreiber von Pflegeeinrichtungen wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinnehmen. Allerdings muss eine gewisse Beurteilungsbasis vorhanden sein. Die Note 5,0 aufgrund nur einer Aussage einer Person ist nicht rechtens.
3. Kommentar
Die Meinung nur eines Befragten ist wenig aussagekräftig und rechtfertigt es bei Beachtung der Rechte des Bewerteten nicht, dass der Bewertete das hohe Risiko der Fehlbewertung (oder Rache) trägt. Die Bewertung wird tendenziell objektiver bei der Heranziehung mehrerer Benutzer der Pflegeeinrichtung.
Pressemitteilung des LSG Halle/Saale mit den relevanten Normen:
http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/lsg/2011/008_2011_0bd8f27867d2ea179fad515092b6c7f4.htm
V. AG Hamburg, Urt. v. 18.08.2011 - Az. 34a C 148/11
1. gegen
ein Restaurant, dass den Inhaber des Forums "Restaurant-Kritik.de" auf Unterlassung verklagt hatte.
2. Kernaussage
Eine kritische Äußerung über ein Lokal auf dem Internet-Portal "Restaurant-Kritik.de" muss nicht gelöscht werden.
3. Auszug (Zitat aus dem Newsletter vom 31.08.2011 von Dr. Bahr, sub. 11.)
Der Beklagte, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Inhaber und Betreiber des Online-Portals "Restaurant-Kritik.de" [www.restaurant-kritik.de], auf dem User die Möglichkeit hatten, Berichte über Erfahrungen in den von ihnen besuchten Restaurants einzustellen. Einer der User, der regelmäßig Berichte veröffentlichte, schrieb nach einem Besuch u.a. über die Klägerin:
"Die Stühle sind für korpulentere Leute etwas schmal""Die Speisekarte ist üblich"
"Warenunterschiebung"
"Hier wendet sich der Gast mit Grausen"
Die Klägerin begehrte Unterlassung, weil sie die Aussagen zum einen für unwahr, zum anderen für unzulässige Schmähkritik hielt.
Das AG Hamburg wies die Klage ab.
Es führte in seiner Begründung aus, dass Restaurant-Kritiken maßgebend durch die subjektive Erfahrung und Empfindung des Kritikers beeinflusst seien. Da es sich hier zumeist um Privatpersonen handle, die ihre Erfahrungen weitergeben möchten, seien an die Berichte weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Warentests.
Vorliegend habe es sich bei einem Großteil der Aussagen um wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt, deren tatsächliches Vorliegen der Beklagte mit Hilfe eines Zeugen habe nachvollziehbar darlegen können.
VI. Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 14.01.2011, Az. 2/ O 115/10 - Gegendarstellungsrecht
1. gegen
eine Rechtsanwaltskanzlei, die eine Website mit redaktionell gestaltetem Angebot betreibt.
2. Kernaussage
Der Betreiber einer Website mit journalistisch/redaktionell gestaltetem Inhalt ist verpflichtet, Personen, über die oder deren Angelegenheiten berichtet wird, ein Gegendarstellungsrecht einzuräumen. Ein hier vom Gericht in Bezug genommenes redaktionell gestalteter Inhalt ist bereits dann anzunehmen, wenn über ausgewählte Neuigkeiten berichtet und entspechende Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
gefunden im Artikel von Prof. Hoeren "Facebook und Co" im Deutschen Anwaltsspiegel, Ausgabe 12 vom 15. Juni 2011.
Kommentar
Man beachte: "... und entsprechende Pressemitteilungen öffentlich zugänglich gemacht werden."
Das heißt nach meiner Lesart, dass man auf Portalen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen Werbung für die eigenen Artikel macht oder jedenfalls auf der eigenen Website eine Rubrik Pressemitteilungen hat, in der dann die Berichte eingestellt werden, a) bereit zum Abholen durch Journalisten, die die Meldung weiter verbreiten (sollen) oder b) mit dem Zweck, auf andere Artikel oder Berichte (auf der eigenen Website) hinzuweisen, so, wie es Journalisten anhand einer Pressemeldung auch tun würden. Das Gegendarstellungsrecht könnte entweder den Artikel betreffen, der in der eigenen Rubrik "Pressemeldungen" vorgestellt wird oder die Pressemeldung selbst.
Ein Blog benötigt erfahrungsgemäß meistens keine solche Rubrik "Pressemeldungen" als einen Ausschnitt des gesamten Blogs. Ein Blog kann aber als Bestandteil einer Firmen-Website gerade dazu dienen, Pressemitteilungen zu veröffentlichen. Dann haben sie typischerweise einen mehr offiziellen Chrakter, sind einer Zeitungsmeldung ähnlicher und die Person des Schreibenden tritt stärker zurück als bei einem puren Blog einer Persönlichkeit mit Gesicht.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung, dass viele Unternehmen Social Media in Ihre Firmenauftritte integrieren und nach der Erfahrung, dass Firmenwebsites teilweise auch vollständig über Blogs gestaltet sind (was auch deswegen häufig gut möglich ist, weil Blogs auch Funktionalitäten von CMS haben), gilt dies dann auch für Blogs von Unternehmen.
Wer sich vor Gegenvorstellungen im eigenen Blog schützen möchte, hat, denke ich, bessere Chancen, wenn er seinen Blog personalisiert und einzelne Artikel nicht extra auf externen Websites oder Zeitungen/Zeitschriften bewirbt oder über Content-Aggregatoren verteilen lässt. Als Richter würde ich mich tendenziell bei Journalisten mit ihrem Blog (z.B. Spiegelfechter) schwer tun, insbesondere dann, wenn sie sich schon einen gewissen Bekanntheitsgrad erarbeitet haben. Aber die Grenzen zwischen Journalisten und Bloggern sind inzwischen stark aufgeweicht.<
Da viele Blogs in Blogverzeichnissen eingetragen sind, stellt sich die Frage, ob solche Blogverzeichnisse den Pressemitteilungs-Portalen oder gar Online-Zeitungen gleichgesetzt werden. Tendenziell eher nein, wenn sie nicht kommerzielle Blogs hosten. Aber aus erst nichtkommerziellen Blogs werden später auch kommerzielle Blogs, sei es wegen der Werbeeinnahmen als Affiliates, sei es wegen der verkauften Produkte, über die am Anfang nur beraten wurde.
Das oben angeführte Merkmal ist also kein guter Filter zum Schutz vor dem Wunsch Fremder auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Bleibt noch das Merkmal "ausgewählte Neuigkeiten".
Wer über etwas im Blog schreibt, was nicht als Neuigkeit gilt, muss ein Gegendarstellungsansinnen nicht akzeptieren. Aber auch der Begriff "Neuigkeit" ist ja sehr interpretationsabhängig.
Mit dem Bewusstsein hinsichtlich dieser vom OLG Bremen genannten Merkmale kann ein Blogger seinen Artikel vielleicht so formulieren, dass er weiter die Kontrolle über die Kommentare zu seinen Artikeln behält und ihm als "Hausherren" nicht Gerichte reinreden.
Das bloße Nichtanbieten von Kommentarfeldern schützt jedenfalls nicht vor berechtigten Gegendarstellungsrechten. Wer als Blogger einem Gegendarstellungsansinnen nicht nachkommen will, muss stattdessen vielleicht seinen Artikel, der Stein des Anstoßes ist, wieder von der Website nehmen. Über Schadensersatzansprüche deswegen, weil dann aber trotzdem schon gleichlautende Meldungen und Empfehlungen im Internet verbreitet sind, ist damit noch nichts gesagt.


















