Innerhalb des letzten Jahrzehnts sind die Verbraucherschutzrechte für Reisende in vielen Ländern durch internationale Abkommen und durch Gesetzgebung in der Europäischen Union umfangreich gestärkt worden. Ich gebe hier einen Überblick.
Die wohl wichtigsten multilateralen internationalen Abkommen sind:
- Chikagoer Abkommen
- Warschauer Abkommen
- Montrealer Abkommen
Die ersten beiden Abkommen sind schon weit älter als zehn Jahre, die dort vereinbarten Rechte gingen aber schließlich auch im Montrealer Abkommen mit ein. Die Fluggastrechte gelten auf Linien- und Charterflügen sowohl für Fluggesellschaften mit vollem Bordservice als auch für Billigfluggesellschaften.
Im Folgenden gehe ich auch darauf ein, inwieweit Russland und die GUS-Länder solche multilateralen Abkommen unterzeichnet haben, damit Sie erfahren, inwiefern Sie bei Reisen in den Osten, insbesondere als Fluggast, eingeschränkte Rechte haben oder Rechte schwer werden durchsetzen können.
Selbstverständlich ist, dass sich Fluggastrechte über die oben genannten Normen hinaus aus dem mit der Fluggesellschaft, mit der man fliegt, geschlossenen Vertrag ergeben können, aber auch bestimmte Pflichten.
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Bei Pauschalreisen haben Sie bei einem deutschen Reiseveranstalter (wenn Sie Österreicher sind - vielleicht bei Ihren österreichischen Reiseveranstalter) einen verantwortlichen Vertragspartner, der habhaft ist, um irgendeines Ihrer Rechte aus dem Reisevertrag durchzusetzen, also auch Ansprüche aus mangelhafter Personen- und Gepäckbeförderung.
Wenn Sie als Individualreisender sich aber Ihre Reise selbst über Verträge mit verschiedenen Touristikdienstleistern zusammenstellen, haben Sie bei Unregelmäßigkeiten während der Reise regelmäßig mehr Aufwand zur Rechtsdurchsetzung, also z.B. wenn Sie mit einer russischen Fluggesellschaft fliegen, bei der Sie Ihre Tickets gekauft haben. An welche Verbraucherrechte ist dieser Vertragspartner (nicht) gebunden und kann sie in Deutschland verklagt werden?
0. Gliederung
- Chikagoer Abkommen
- Warschauer Abkommen
- Montrealer Abkommen
- Fazit
- Russische Fluggesellschaften in Deutschland
- Normen der Europäischen Union
- Einschränkungen des Datenschutzrechts in Russland bei Flügen
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1. Chikagoer Abkommen
Auf Initiative der USA fand vom 1. bis 7. Dezember 1944 eine internationale Zivilfahrtkonferenz statt, um die Grundsätze des internationalen Flugverkehrs zu vereinheitlichen.
Hier befindet sich der aktuelle Wortlaut des Chikagoer Abkommenes, übersetzt in die deutsche Sprache in einer Schweizer Fassung.
Russland und die Ukraine haben das Chikagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt unterzeichnet, siehe hierzu http://www.icao.int/cgi/goto_m.pl?cgi/statesDB4.pl?en. Russland ratifizierte das Abkommen am 15.10.1970; das Abkommen trat in Russland am 14.11.1970 in Kraft. Die Ukraine ratifizierte das Abkommen am 10.08.1992; am 09.09.1992 trat das Abkommen in der Ukraine in Kraft. Eine offizielle russische Sprachversion existiert seit dem Jahre 2000.
2. Das Warschauer Abkommen
Das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr ist am 12. Oktober 1929 unterzeichnet worden. Ein Zusatzabkommen dazu ist am 18. September 1961 in Guadelachara unterzeichnet worden und trat am 27.12.1961 in Kraft. Es war nicht das einzige Zusatzabkommen. Das Warschauer Abkommen wird auf unbestimmte Zeit weiter neben dem Montrealer Übereinkommen (dazu sogleich) bestehen, bis alle Vertragsparteien des Ersteren das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet haben. (Schlichtungsstelle Mobilität, Abruf 10.07.2010).
Das Warschauer Abkommen ist damals auch von der UdSSR unterzeichnet und ratifiziert worden. Eine Fassung mit Stand vom 12.07.2007 ist hier abrufbar.
Allein die Artikelliste lässt erkennen, was hier geregelt wurde:
Artikelliste
Von Bis Titel
Art. 1 - Art. 2 I. Kapitel: Gegenstand - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Art. 3 1. Abschnitt: Flugschein
Art. 4 - Art. 4 2. Abschnitt: Fluggepäckschein
Art. 5 - Art. 16 3. Abschnitt: Luftfrachtbrief
Art. 17 - Art. 30 III. Kapitel: Haftung des Luftfrachtführers
Art. 31 - Art. 31 IV. Kapitel: Bestimmungen über gemischte Beförderungen
Art. 32 - Art. 41 V. Kapitel: Allgemeine Vorschriften und Schlussbestimmungen
Interessant ist insbesondere die Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern (Artikel 18) sowie die Haftung für Schäden, die durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entstehen (Artikel 19). In Artikel 22 ist die maximale Höhe der Haftung geregelt.
Artikel 28 regelt, wo der Schadensersatz gefordert werden kann: Seinen Schadensersatz muss man in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile geltend machen, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Die Klage auf Schadenersatz kann nach Artikel 29 nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
3. Das Montrealer Abkommen
Das Montrealer Abkommen wurde 1999 in Montreal zwischen 52 Staaten abgeschlossen. Viele weitere Länder haben inzwischen auch noch unterzeichnet. Auch die Europäische Gemeinschaft hat unterzeichnet (Das Montrealer Abkommen steht auch regionalen Wirtschaftsorganisationen offen.). Ratifiziert haben das Montrealer Abkommen inzwischen über 60 Länder. In Deutschland wurde das Abkommen mit dem Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz (MontÜG) ratifiziert. Seit dem 28.
Juni 2004 ist das Abkommen in Deutschland anzuwenden. Für die EU-Mitgliedsländer wurde das Abkommen ratifiziert mit der EU-Verordnung (EG) 889/2002.
Inhalt des Abkommens ist eine ganzheitliche Regelung des internationalen Luftprivatrechts, das bis dahin stark zersplittert und unübersichtlich war. Dazu gehören die Haftung des Luftfrachtführers und der Umfang des Schadensersatzes. Für nationale Beförderungen gilt das Abkommen nicht. Aber für das EU-Inland gilt hierzu die Besonderheit, dass das Abkommen auch anwendbar ist bei Flügen innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates.
Das Abkommen gilt also, wenn Abflugs- und Zielort in Mitgliedsländern des Abkommens liegen, außerdem für alle EU-Fluggesellschaften, auch wenn sie in ein Land fliegen, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hat.
[Ergänzung 5.3.2011: Zum Montrealer Abkommen entschied der Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einen Rechtsstreit zwischen einem Passagier und der Airline Clickair über die Höhe des zu erstattenden Schadensersatzes bei Gepäckverlust. Der Fluggast hatte 2.700 EUR für durch die Airline verlorenes Gepäck und 500 EUR für einen immateriellen Schaden ("Schmerzensgeld") verlangt.
Nach dem Montrealer Abkommen bestand zu der Zeit, als der Schaden entstanden war, eine Obergrenze von (umgerechnet) 1.135 EUR (inzwischen höher, siehe unten), undzwar für den Sachwert und den immateriellen Schaden zusammengenommen. Darüber hinaus kann ein Fluggast nur dann Wertersatz erhalten, wenn er eine Versicherung abgeschlossen hat.
Urteil vom 06.05.2010, Aktenzeichen, Rechtssache C63/09]
Und nun kommt´s:
Russland und die GUS-Länder hatten das Abkommen nicht unterschrieben. Welche
Folgen kann das für Sie haben?
Die Regeln des Montrealer Abkommens gelten nicht, wenn Sie mit einer russischen oder
ukrainischen Fluggesellschaft nach Russland oder in die Ukraine fliegen oder von dort kommen.
Gerichte in Russland, Ukraine und andere GUS-Länder brauchen die Bestimmungen des Abkommens nicht anzuwenden. Für sie gelten zunächst die Vorschriften ihres Landesrecht. Bei Nichtleistung oder mangelhafter Leistung der Beförderung (der Personen und ihres Gepäcks) ist die Haftung des Luftfahrtunternehmens gesetzlich normiert. Solche Gesetze sind vor allem das russische Zivilgesetzbuch und das russische Luftfahrtgesetz.
Nach Artikel 120 des russischen Luftfahrtgesetzes ist die Fluggesellschaft bei einer verspäteten Beförderung dazu verpflichtet, eine Entschädigung von 25 % des gesetzlich festgelegten Mindeststundenlohns (z.Z. 100 Rubel = 2,50 €) für jede Stunde Verspätung zu zahlen, jedoch nicht mehr als 50 % des gesamten Beförderungspreises, es sei denn die Verspätung tritt aufgrund von Umständen höherer Gewalt oder einer notwendigen Reparatur sowie anderer Umstände, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat, ein. Wird ein Flug infolge eines Verschuldens der Fluggesellschaft unterbrochen, hat der Fluggast Anspruch auf die Stellung einer kostenlosen Unterkunft. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen verlorengegangenen oder beschädigten oder verdorbenen Gepäcks ergibt sich nach Artikel 118 f. aus dem Wert des Gepäcks und, wo dieser nicht angegeben (oder nachgewiesen?) wurde, aus dem Durchschnittswert eines gleichartigen Gegenstands an dem Ort, an dem das Gepäck hätte ausgegeben werden müssen.
(Quelle: Zurab Zereteli, Verbraucherschutz im Luftfahrtverkehr in Russland, Newsletter Mai/Juni 2010, Roedl & Partner Moskau)
Beispiel für die Belehrung über die zuvor genannten Rechte: FAQ von SkyExpress.
Freilich könnte das russische Recht (das ukrainische Recht), was den Bereich des Kollisionsrechts betrifft, auf das Montrealer Übereinkommen verweisen, was dessen Anwendbarkeit betrifft (Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Kommentar, 1. Auflage, 2005, De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin).
Aber immerhin haben Russland und die Ukraine das Warschauer Abkommen ratifiziert. Dort sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geregelt, die über die Ansprüche im russischen Luftfahrtgesetz hinausgehen.
4. Fazit
Wenn Ihr Gepäck verloren geht, zerstört oder beschädigt wird, ...
... zeigen Sie das so schnell wie möglich der Fluggesellschaft an. Ist das Gepäck beschädigt, haben sie nach dem Montrealer Abkommen zur Anzeige 7 Tage Zeit. Kommt es verspätet, haben Sie 21 Tage ab Ankunft Zeit.
... verlangen Sie von der [...NEXT]