Botschaften - moderne trojanische Burgen mit Zugängen zu Sümpfen
Eine Meldung bei Russland Aktuell heute erregt mein Gemüt, so dass ich hier
spontan meinen Unmut ausdrücken will. In Moskau hat ein Deutscher mit
Diplomatenpass zwei Jugendliche totgefahren und dafür ist er gerade von einem
deutschen Gericht lediglich zu einer Strafe von einem Jahr Gefängnis zur Bewährung
verurteilt worden! Das ist ein böser Witz. Das passt nicht zum Attribut
Rechtsstaat. Da rast einer durch die Stadt mit über Hundert Kilometer pro
Stunde, dem Zebrastreifen egal sind und es kommt, wie es kommen musste. Ein
19-jähriger Student und seine 18-jährige Freundin Zwei Studenten, 17 und 19 Jahre alt, überquerten den Prospekt
Wernadskogo im Südwesten der Hauptstadt auf einem Zebrastreifen zur falschen Zeit.
Ich weiß nichts weiter von dem Gerichtsurteil außer der Meldung von Russland aktuell, aber nahe liegt doch wohl wenigstens eine fahrlässige Tötung. Wenn diese vom Gericht festgestellt worden sein sollte, frage ich mich, ob die Strafe deshalb so milde ist, weil das Gericht meinte, die Studenten hätten ja selbst mit Schuld, weil sie nicht aufgepasst haben, zumal in Moskau und St. Petersburg, wo sowieso viel rücksichtsloser gegenüber Fußgängern gefahren wird; und das müsste den Studenten bekannt gewesen sein.
Oder hat das Gericht in dubio pro reo Unzurechnungsfähigkeit wegen Suffs zugebilligt, ohne gleichzeitig wegen Fahrens unter Alkoholeinflusses verurteilen zu können, weil ja der Alkoholtest fehlt? Laut der Meldung soll der Totfahrer eine Alkoholfahne gehabt haben und sich dem von den Polizisten beabsichtigten Alkoholtest unter Verweis auf seinen Diplomatenausweis entzogen haben. Oder sagen wir so: Die schlecht bezahlten Polizisten (bzw. ihr Vorgesetzter, falls sie einen solchen noch telefonisch gefragt haben sollten) hatten nicht genug Mumm in der Hose, den Alkoholtest vorzunehmen.
Na toll! Wie weit darf die Immunität von Diplomaten gehen? Es ist eine
rechtsphilosophische Frage, eine moralische Frage. Was muss passieren, damit ein
Diplomat, der Straftaten in dem Ausland begeht, für den sein Diplomatenausweis
gilt, von der Polizei festgenommen werden darf und Beweismittel bei oder von ihm
gesichert werden dürfen? Wenn er mit einer scharfen Bombe angetroffen wird? Im
deutschen Strafrecht werden Gegenstände auch als Waffen eingestuft, die
zweckwidrig gegen die Gesundheit und das Leben von Menschen verwendet werden.
Das trifft unter Umständen insbesondere auch auf Autos zu. Wenn ein Diplomat mit
einer Schusswaffe in der Hand bei einer frischen Leiche angetroffen wird, wird
die Polizei ihn doch wohl festnehmen und in Untersuchungshaft nehmen dürfen?
Dann muss das Festnahmegebot auch gelten, wenn er mit einem Porsche Geländewagen
zwei Menschen umgefahren, meterweit mitgeschleift hat und er offensichtlich mit
weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Dieser Mann, von dem es heißt, er sei ein 32-jähriger Lehrer, konnte sich der
Beweissicherung (Alkoholtest, Feststellung der
Fahrtauglichkeit, Beschuldigtenbefragung) entziehen und im Strafverfahren vor
dem deutschen Gericht fehlen jetzt die Tatsachen. [Nachtrag 19.11.09: An sich fehlten die Tatsachen nicht, denn die russische Staatsanwaltschaft hat sie dem Amtsgericht Münster überliefert. Nur verwertet wurden sie nur dürftig.]
Den Zweck einer so weitgehenden Immunität muss man mir erklären. Was
rechtfertigt die Einräumung eines Rechts zur Missachtung von Menschenleben durch
Diplomaten während ihres Auslandsaufenthalts, und das auch, wo ein Bezug zu
ihrer offiziellen Funktion (hier Lehrer) fehlt? Darauf läuft es doch hinaus,
wenn ein Diplomat bei der Begehung einer Straftat angetroffen wird, aber nicht
zur Sicherung des Strafanspruchs des Staates, in dem die Tat begangen wurde,
festgehalten werden kann. Solche Fragen nach der Grenze bestimmter polizeilicher
Untersuchungsmaßnahmen begegnen uns heute doch häufig, z.B. Thema beim großen
Lauschangriff. Da muss häufig auch recht schnell von der Polizei unter Abwägung
der Rechtsgüter entschieden werden. Und so sollte ein Polizist geschult sein,
wie er mit Diplomaten umgeht, die schwere Straftaten begehen.
Man müsste sich mal anschauen, wie das Abkommen über die Immunität von
Diplomaten zustande kam. Sind sie national demokratisch legitim zustande
gekommen? Ich sehe hier eine große Bruchstelle im Gefüge eines Staates, dessen
Politiker seine Rechtsstaatlichkeit gern betonen und Politiker anderer Länder zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze ermahnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (zugleich deutsches Grundrecht, Artikel 3 GG) wird
hier mit dem Wiener Abkommen missachtet. Nämlich wenn der deutsche Staat ausländische Diplomaten nicht strafrechtlich verfolgt, die Straftaten gegen deutsche Inländer begehen.
Artikel 29 der Wiener UN-Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, S. 958) lautet:
"Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern."
Dann ist so ein Diplomat ja das perfekte Mordwerkzeug eines Staates bzw. für Machthaber in einem Staat. Diplomaten, die diesen besonderen Schutz erhalten, und Menschen, die sie lenken können wie ein Schachspieler seine Holzfiguren, stehen damit über dem Recht nicht nur ihres eigenen (Versende-)Staates, sondern auch des Staates, in dem sie agieren.
Wenn also Vertreter von Staaten solche grenzenlosen Handlungsbefugnisse für ihre ausgesuchten Leute multilateral vereinbaren, dann verzichten sie bewusst zugunsten ihrer Einflussmöglichkeiten in den Mitgliedsländern eines solchen Abkommens auf die Einhaltung der selbst aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze im eigenen Lande. Da auch in Russland die fahrlässige Körperverletzung (mit Todesfolge) und fahrlässige Tötung eine Straftat darstellen, Alkohol am Steuer verboten ist und Straßen mit Zebrastreifen nicht für Geschwindigkeiten von 100 Kilometer pro Stunde zugelassen sind, hätten die Polizisten den Deutschen festnehmen müssen, wo die mehrfache Straftat offensichtlich nicht von Russen provoziert worden ist, um diesen Mann festzusetzen.
Etwa zur gleichen Tatzeit (November 2008) hat in Petropawlowsk (Kamtschatka) ein Inspektor der Verkehrspolizei alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit zwei Menschen umgefahren. Einer starb, der andere Mensch überlebte. Der Polizist wurde im August dieses Jahres zu einer Strafe von 2 Jahren Lagerhaft (ohne Bewährung), Führerscheinentzug für 2 Jahre und zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa 1.400 € verurteilt, meldet Russland Aktuell am 27. August 2009.
Nun sieht das Wiener UN-Abkommen in § 31 Abs. 1 weiter vor:
"Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle: ..." - Die Ausnahmen sind in diesem Zusammenhang irrelevant.
Doch nach Absatz 4 befreit die Immunität des Diplomaten von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats. Und hier sieht es so aus, als hätten die Richter des Gerichts in Münster jetzt versagt. Ein Jahr Haft auf Bewährung, ein Monat Fahrverbot und 5.000 Euro Strafe. Was muss eigentlich noch passieren, damit der Strafrahmen für dieses Delikt (§ 222 StGB) mal nahezu ausgeschöpft wird? Ist der obere Rahmen nur für Fälle der Massentötung? [Nachtrag 19.11.2009: Es wurden von der russischen Staatsanwaltschaft doch mehrere Umstände mitgeteilt, die straferschwerend berücksichtigt werden müssen.]
Sind eigentlich auch irgendwo die üblichen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen von Opfern durch Tötung durch Diplomaten geregelt? Das müsste eigentlich im Wiener Abkommen mitgeregelt worden sein. Wird Russland den Eltern der getöteten Studenten die Beerdigung zahlen? Werden die 5.000 EUR, die der Todesfahrer zahlen soll, an die Hinterbliebenen weitergeleitet?
Hier gibt es einen Bereich, für den das Grundgesetz nur bedingt gilt, scheint mir. Aber mir scheint, dass derlei internationale Vereinbarungen vor der Verfassung der Mitgliedsstaaten keinen Bestand haben können, wenn sie keine von der jeweiligen Verfassung abgeleitete Legitimation haben. Zur Geltung in Deutschland müsste das Abkommen vom Parlament ratifiziert worden sein und das Parlament müsste nach einer Norm des Grundgesetzes dazu ermächtigt sein, ein solches Abkommen zu vereinbaren und die Grundrechte, die dadurch eingeschränkt werden, müssten zitiert werden. Trifft das zu? - Ich gehe dieser Frage nicht weiter nach.
Mit dem Anspruch auf Schutz des Lebens korrespondiert doch auch die Pflicht des Staates, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um das positive Recht (nicht wertend gemeint, sondern als das kraft Papier geltende Recht) leben zu lassen. In Bezug auf Tötungen soll es die Abschreckung durch langjährige Gefängnisstrafen sein. Für Diplomaten gibt es diese Abschreckung nicht. Mit dem Wiener Abkommen wird Deutschland wortbrüchig gegenüber seiner eigenen Verfassung. Es besteht in Fällen der Begehung von Verbrechen durch Botschaftsleute ein Konflikt zwischen unserem Grundgesetz und dem Wiener Abkommen. Der Anspruch der deutschen Staatsführung, über seine Botschaften illegalen Zugang zu Informationen und Sach- und Immaterialgüter anderer Länder zu bekommen, ist nicht mit dem Verzicht auf Menschleben durch fremde Diplomaten im eigenen Lande zu rechtfertigen (zu erkaufen). Jedes Mitgliedsland an dem Wiener Abkommen, das seine eigenen Botschafter, die im Ausland Straftaten begingen, nicht angemessen bestraft, nimmt Kollateralschäden in Kauf. Denn es kann keinen Druck gegenüber dem Herkunftsland des delinquenten Diplomaten in Hinsicht auf dessen Bestrafung ausüben, weil es sich widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen muss (Putin hatte Merkel eben solches widersprüchliches Verhalten unter Hinweis auf den unverhältnismäßigen und massiven Einsatz der Armee gegen Protestierer während des G8-Gipfels in Heiligendamm später zu Recht vorhalten können, nachdem Deutschland Russland zur Einhaltung der Menschenrechte ermahnt hatte.)
Verletzt ein Staat das Abkommen, welche rechtlichen Folgen hat das dann für
ihn? Internationales Recht ist oft nur soft law, nicht durchsetzbar zwischen
Staaten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Mitgliedsstaaten des Wiener
Abkommens Russland (ohne ernsthafte Konsequenzen) wegen der Festnahme und des
Festhaltens des Deutschen bei so klarer Sachlage, wie sie von "Russland Aktuell"
geschildert wurde, in der UN-Versammlung verurteilen würden, oder? Was sollte
die Öffentlichkeit davon halten? Eine breite öffentliche Diskussion ist bestimmt nicht politisch erwünscht.
Na, vielleicht gäbe es doch die mündliche Verurteilung - wegen der Präzedenzwirkung des Falles, die zur Verwässerung des Wiener Abkommens führen könnte. Und es gibt ja genug Geschäftemacher mit Einfluss zu politischen Kreisen in jedem Land, die sich für die Aufrechterhaltung einer unbegrenzten Immunität von Diplomaten stark machen. Die Botschaften sind komfortable Inseln zu blühenden Sümpfen.
Wenn aber der Diplomat im eigenen Lande nicht angemessen bestraft wird, bzw. die Strafverfolgung (die Tatsachenermittlung) nicht ernsthaft betrieben wird, muss das nicht auch dazu führen, dass in einem späteren ähnlichen Falle die Polizei in dem Entsendeland sich über das diplomatische Abkommen hinwegsetzt und einen sich offensichtlich grob delinquent verhaltenden Diplomaten matt setzt? Mmhhh?
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